Die am 16. Juli 2021 von der Bundesregierung verabschiedete Mantelverordnung (MantelV) trat am 1. August 2023 in Kraft.
Die Verordnung umfasst folgende gesetzlich geregelte Bereiche:
Einführung der neuen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Änderung der Deponieverordnung (DepV)
Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
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In den Varianten TOC nach DIN EN 15936 (konventionell) und DIN 19539 (TOC400), sowie Elution nach DIN 19529 (Schüttelversuch) und Säulenversuch nach DIN 19528
Ausführlicher Säulenversuch nach DIN 19528 im Rahmen Eignungsnachweis gemäß ErsatzbaustoffV § 5 und § 10 für alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB)
Nach langjährigen Vorarbeiten in Bund, Ländern und Industrie konnte die Mantelverordnung am 16. Juli 2021 von der Bundesregierung verabschiedet werden. Sie trat nach einer zweijährigen Übergangsfrist am 1. August 2023 in Kraft.
Neu eingeführt wird die Ersatzbaustoffverordnung, die mineralische Feststoffe und somit den überwiegenden Anteil des bundesweiten Abfallaufkommens betrifft. Diese regelt erstmals bundesweit einheitlich und rechtssicher die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, sowie deren vorgeschriebene Güteüberwachung.
Es werden insgesamt 16 unterschiedliche mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) definiert, z.B. RC (Recycling-Baustoffe), BM (Bodenmaterial), BG (Baggergut), GS (Gleisschotter).
Die Bewertung der analytischen Ergebnisse der MEB Materialien erfolgt anhand von Materialwerten zur Einstufung in Materialklassen, z.B. RC-1, RC-2, RC-3. Diese sind u.a. maßgeblich zur Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und damit verbundener besonderer Anforderungen an die Einbauweise in technische Bauwerke. Insgesamt werden 44 bautechnisch unterschiedliche Einbauweisen beschrieben.
Die 3-stufige Güteüberwachung der MEB Materialien zur Qualitätssicherung umfasst:
Eignungsnachweis (EgN)
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Fremdüberwachung (FÜ)
Wesentliche Ziele der Ersatzbaustoffverordnung sind die Erhöhung der Recyclingrate entsprechend Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Entlastung der begrenzten Deponierungskapazität und die Reduzierung des Verbrauchs geogener Rohstoffe.
Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ersetzt das bestehende Regelwerk vom 12. Juli 1999, zuletzt geändert am 19. Juni 2020, das mit Inkrafttreten der Mantelverordnung außer Kraft gesetzt wird. Sie regelt die Vorsorge, sowie die Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Mit der Neufassung werden u.a. die Vorsorge-, sowie die Prüf- und Maßnahmewerte der unterschiedlichen Wirkungspfade, die Untersuchungsumfänge und die anzuwendenden Methoden angepasst. Zudem werden erstmals bundesweit einheitlich und rechtssicher Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht festgelegt, z.B. bei der Verfüllung von Abgrabungen oder Tagebauen.
Länder können gemäß § 8 Abs. 8 die sogenannte „Länderöffnungsklausel“ nutzen und hiervon abweichende Regelungen für das Bundesland treffen. Bei der Verfüllung von Abgrabungen mit Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erlassen wurden, gelten diese weiterhin bis 31. Juli 2031 gemäß Übergangsregelung § 28.
Mit der Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung wurden diese an die Ersatzbaustoffverordnung angepasst.
Die Deponieverordnung erhält eine Regelung, nach der bestimmte MEB, die als Abfall anfallen, aber güteüberwacht und klassifiziert sind, ohne Beprobung bei der Anlieferung als nicht gefährliche Abfälle bestimmte Zuordnungskriterien der Deponieverordnung einhalten.
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