Ab dem 1. April 2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/775 mit konkreten Bestimmungen zur verpflichtenden Information über die Herkunft sogenannter primärer Zutaten.
Zitat Artikel 26 Absatz 3)*
"Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so
a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel“
Primäre Zutaten wurden definiert als eine oder mehrere Zutaten, die zusammengenommen mehr als 50% des Gehalts eines Lebensmittels ausmachen oder die die/der Konsument*in aufgrund der Bezeichnung des Lebensmittels als Hauptbestandteil erwarten. Zwei Beispiele zur Erläuterung:
- Erdbeerkonfitüre aus Deutschland (mit Erdbeeren aus EU-Ländern)
- Italienischer Frischkäse (mit Milch aus Deutschland)
Die korrekte Darstellung auf dem Etikett wird in Artikel 13 der Durchführungsverordnung EU 2018/775 beschrieben. Wesentlich sind die Platzierung der Herkunftsangabe und die Lesbarkeit, die durch die Mindest-Schriftgröße festgelegt wurde.
Unsere Lebensmittelchemiker/innen der AGROLAB Lebensmittellabore geben Ihnen im Rahmen der Etikettenprüfung Ihrer Lebensmittel die notwendigen Hinweise im Gutachten, damit es zu keinen Beanstandungen bei amtlichen Kontrollen kommt.
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Author: Dr. Frank Mörsberger