Das neue EU-Lebensmittelrecht, welche die Werbung und Vermarktung von Säuglingsanfangsnahrung weiter einschränken und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke weiter einschränken soll, trat am 22. Februar in Kraft.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hat der Gesetzgeber das europäische Diätrecht reformiert. Die bis dahin geltende Diätrahmenrichtlinie 2009/39/EG wurde mit Wirkung seit dem 20.07.2016 aufgehoben und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) ersetzt. Neuerungen ergaben sich insbesondere in Bezug auf die Nährwertdeklaration. Außerdem wurden nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ausdrücklich verboten.
Auch die delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind, trat am 22.2.2020 in Kraft. Sie bestimmt den Zusatz zweier verpflichtender Zutaten: langkettige, mehrfach ungesättigte Omega- 3-Fettsäure Docosahexaensäure (DHA) und Carnitin. Einige zulässige Höchstmengen wurden gesenkt, z.B. für Eiweiß und Vitamin- und Mineralstoffe. Die Kennzeichnungsvorgaben in der Nährwerttabelle wurden ebenso geringfügig geändert.
GOS/FOS werden den Ballaststoffen zugerechnet und Folsäure wird als Folat ausgewiesen. Wesentliche Einschränkungen betreffen die Kommunikation von nährwertbezogenen Angaben. Wir empfehlen die entsprechenden Verordnungen für sämtliche Anforderungen zu konsultieren,
AGROLAB LUFA ist das Kompetenzzentrum der Laborgruppe für die Analytik von FSMP , Säuglings- und Kleinkindernahrung. Wenn Sie Fragen zur Analytik und Kennzeichnung haben, stehen Ihnen unsere Fachleute in Kiel gern zur Verfügung.
Author: Dr. Frank Mörsberger